Satzung über die IV. Änderung der Friedhofsgebührensatzung -
Der Ortsgemeinderat von Hambuch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende IV. Änderung der Friedhofsgebührensatzung – Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hambuch- beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hambuch vom 16. 06. 2008 ändert sich wie folgt:
1. § 5 -Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten erhält folgenden Wortlaut:
§ 5
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1)
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
eine Einzelgrabstätte 200,00 EUR
eine Doppelgrabstätte 400,00 EUR - Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben.
- Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für
eine Einzelgrabstätte 6,00 EUR
eine Doppelgrabstätte 12,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. - Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten Wahlgrabstätte
- Gebühr i. H. v. 100,00 EUR je Urne und gegebenenfalls zusätzlich
- Gebühr nach Ziff. 3
(2)
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Abs. 1 Ziff. 1
für eine Doppelgrabstätte 400,00 Euro - Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziff. 1 erhoben.
- Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr
für eine Doppelgrabstätte 16,00 Euro
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres
2. Folgender § 8a wird eingefügt:
§ 8a
Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hambuch, den 05.06.2021
Ortsgemeinde Hambuch
gez. Hetger, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 09.06.2021
Verbandsgemeindeverwaltung
Albert Jung, Bürgermeister