Friedhofssatzung
Die Ortsgemeinde Hambuch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hambuch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
– vgl. § 7 BestG -. - Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 7Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- zu werben,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
- zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
- Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
- Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
- Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten durchgeführt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
- Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
- Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofs-verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die von dem Nutzungsberechtigten oder dem Bestattungspflichtigen bzw. einem Angehörigen benannt werden, für die Grabherstellung und Verfüllung zulassen.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
- Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
- Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten,
- Gemischte Grabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
- Rasengrabstätten für Urnenreihengrabstätten (II. Änderung v. 12.12.2017)
- Ehrengrabstätten.
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- Es werden eingerichtet:
Einzelgrabfelder mit folgenden Maßen:
Länge 2,00 m
Breite 0,80 m
Abstand 0,40 m - In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden.
- Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
- Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 kann durch Beschluss der Ortsgemeinde in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
- Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
- Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
In teil- oder vollbelegten Wahlgrabstätten ist die zusätzliche Beisetzung von je zwei Urnen pro Grabstelle zulässig.
Der bzw. die Überlebenden müssen im Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen das 70. Lebensjahr vollendet haben. - Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- Wahlgrabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten als Einfachgräber vergeben. (IV. Änderung v. 05.06.2021)
Sie haben folgende Maße:
Länge 2,00 m
Breite 0,80 m je Grabstelle
Abstand 0,40 m - Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist höchstens zweimal möglich.
- Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
- Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- auf den überlebenden Ehegatten,
- auf die Kinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
- Aschen dürfen nur in verrottbaren Urnen beigesetzt werden (II. Änderung v. 12.12.2017)
- in Urnenreihengrabstätten,
- in Urnenwahlgrabstätten,
- in Reihengrabstätten,
- in gemischten Grabstätten nach Maßgabe des § 13 a,
- in Wahlgrabstätten bis zu 2. Aschen je Grabstelle
- Rasengrabstätten für Urnenreihengrabstätten. (II. Änderung v. 12.12.2017)
- Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Die Gräber haben folgende Maße:
0,80 m x 0,80 m
Abstand 0,40 m - In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.
- Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15a – Rasengrabstätten für Urnenreihengrabstätten
- Rasengrabstätten für Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihen-grabstätte ist nicht möglich.
- Auf den Grabstätten sind bodenbündige Namensschilder aus Naturstein in „basalt-grau“ in einer Breite von 0,40 m x Tiefe 0,30 m x Stärke 0,05 m (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum) durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) so anzubringen, dass ein Befahren der Fläche mit einem Rasenmäher störungsfrei möglich ist. Die Schrift als Namensbezeichnung muss in den Grabstein eingearbeitet werden (vertiefte Schrift). Die Gräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grablampen und Grabschmuck ist lediglich in der Zeit vom 31.10. bis 01.03. zulässig. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
- Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Urnenrasengrabstätten.
(II. Änderung v. 12.12.2017)
(III. Änderung v. 22.11.2019)
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
- Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
- Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
- Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
- Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(III. Änderung vom 22.11.2019) - Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie in das Eigentum der Ortsgemeinde über; evtl. Verwertungserlöse werden an den Verpflichteten erstattet. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten (unter Anrechnung eines evtl. Verwertungserlöses für das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen) zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. - Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
- Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Be-stattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach öffentlicher Bekanntmachung und Anbringung eines Hinweises auf der Grabstelle, diese nach 6 Monaten abzuräumen, einzuebnen und einzusäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu beseitigen.
8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- Der Zutritt zu Räumen in denen Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen aufgestellt sind und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlußvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,
- eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6Abs. 1)
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 betritt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.07.1988, in der derzeit geltenden Fassung, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hambuch, den 25.04.2008/25.03.2015/12.12.2017/22.11.2019/05.06.2021
Ortsgemeinde Hambuch
Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung
vom 16.06.2008 in der Fassung der IV. Änderung vom 05.06.2021
Die Ortsgemeinde Hambuch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hambuch vom 16.06.2008 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
- der Antragsteller
- diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung 130,00 Euro - Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte
nach Nr. 1 100,00 Euro - Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte
nach Nr. 1 100,00 Euro
(I. Änderung vom 22.01.2015) - Überlassung einer Rasengrabstätte für Urnenreihengrabstätte,
Grabplatte vom Nutzer
an Berechtige nach Nr. 1 700,00 Euro
(II. Änderung vom 12.12.2017)
§ 5 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
-
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der
Friedhofssatzung für
eine Einzelgrabstätte 200,00 EUR (IV. Änd. v. 05.06.2021)
eine Doppelgrabstätte 400,00 Euro - Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der
ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach
Ziff. 1 erhoben. - Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je
Jahr, aufgerundet auf volle Jahre, für
eine Doppelgrabstätte 12,00 Euro - Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten Wahlgrabstätte
- Gebühr i.H.v. 100,00 EUR je Urne
und gegebenenfalls zusätzlich - Gebühr nach Ziff. 3
- Gebühr i.H.v. 100,00 EUR je Urne
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der
-
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Abs. 1 Ziff. 1
für eine Doppelgrabstätte 400,00 Euro - Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziff. 1 erhoben. - Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je
Jahr, aufgerundet auf volle Jahre,
für eine Doppelgrabstätte 16,00 Euro
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
§ 6 – Ausheben und Schließen der Gräber
Die für das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Friedhofsverwaltung bzw. einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
§ 6b – Entfällt
(III. Änderung vom 22.11.2019)
§ 7 – Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach den §§ 4 und 5 dieser Satzung erhoben.
§ 8a – Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
(IV. Änd. v. 05.06.2021)
§ 8 – Benutzung der Leichenhalle
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Aufbewahrung
- einer Leiche bis zu 4 Tagen 25,00 Euro
für jeden weiteren Tag 5,00 Euro
a.a) Für die Aufbewahrung einer Leiche die die Nutzung der Kühlung erforderlich macht, kommt ein Zuschlag von 20,00 EUR hinzu. - einer Urne bis zu 10 Tagen 25,00 Euro
für jeden weiteren Tag 5,00 Euro
§ 9 – Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.11.1998, in der derzeit geltenden Fassung, außer Kraft.
Hambuch, den 16.06.2008/22.01.2015/12.12.2017/22.11.2019/05.06.2021
Ortsgemeinde Hambuch
Ortsbürgermeister