Satzung
vom 05.06.2021
Der Ortsgemeinderat Hambuch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetztes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende IV. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 25. 04. 2008 wird wie folgt geändert:
1. § 14 – Wahlgrabstätten – Abs. 3 lautet wie folgt:
3. Wahlgrabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten als Einfachgräber vergeben.
Sie haben folgende Maße:
Länge 2,00 m
Breite 0,80 m je Grabstelle
Abstand 0,40 m
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hambuch, den 05.06.2021
Ortsgemeinde Hambuch
gez. Hetger, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 09.06.2021
Verbandsgemeindeverwaltung
Albert Jung, Bürgermeister