Wiederbelebung der Ortsmitte
Richtlinien zum Förderplan der Ortsgemeinde Hambuch zur „Wiederbelebung der Ortsmitte“
1. Zielsetzung
Die bisher erfolgte Erschließung von Neubaugebieten hat angesichts des demographischen Wandels in zunehmendem Maße zu einer Entvölkerung des Ortskernes geführt. Mit dem Förderplan „Wiederbelebung der Ortsmitte“ versucht die Ortsgemeinde einem weiteren Rückgang der Einwohnerzahlen im Dorfinnenbereich und damit auch einem Wegbrechen sozialer Strukturen wirksam zu begegnen. Der Förderplan „Wiederbelebung der Ortsmitte“ stellt mit diesen Richtlinien einen finanziellen Anreiz zum Bau oder Erwerb und zur Sanierung von Gebäuden innerhalb des Ortskernes an.
2. Förderfähige Maßnahmen
In dem vom Ortsgemeinderat festzulegenden Fördergebiet sind zum Bau oder Erwerb von (vorrangig) in den eigen genutzten Gebäuden folgende Maßnahmen förderfähig:
- Erwerb und Sanierung alter Bausubstanz
- Bebauung von Baulücken
- Abriss alter Gebäude und Neubau an gleicher Stelle
3. Art, Maß und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Zinszuschuss gewährt. Auf die Dauer von 5 Jahren werden auf maximal 50.000 € effektiv bestehender Darlehensverbindlichkeiten 1 Prozent Zinsen übernommen.
4. Förderkriterien
Die Förderung soll vorrangig Bürgern der Ortsgemeinde Hambuch und hier insbesondere jungen Familien mit Kindern zugute kommen. Gefördert werden Maßnahmen, deren Gesamtkosten mindestens 50.000 € betragen. Eigenleistungen werden bis zu einer Höhe von 20 % der Bausumme anerkannt. Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert und über eine Bankbestätigung nachgewiesen sein. Eine gleichzeitige Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig.
5. Antrag und Bewilligung
Die Zuwendung wird schriftlich (Anlage I) bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt. Über die Bewilligung entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Ortsgemeinderat Hambuch. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsempfänger legt spätestens 3 Jahre nach Abschluss der Maßnahme der Verwaltung eine Kostenaufstellung sowie alle zugehörigen Rechnungsbelege vor. Der Antragsteller beantragt bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Verwaltung die Zuschussauszahlung unter Vorlage der Jahreszinsbescheinigung des finanzierenden Kreditinstitutes. Der Zuschuss wird auf ein zu benennendes Konto des Zuwendungsempfängers gutgeschrieben.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO/LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
6. Sonstiges
Der Zuwendungsempfänger ist zur verzinsten Rückzahlung für den Fall zu verpflichten, dass die Zuwendungsgewährung durch arglistige Täuschung oder falsche Angaben herbeigeführt wurde. Der Zuschuss ist auch zurückzuzahlen, wenn das Gebäude nicht mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzt wurde. In diesen Fällen ist der zu Unrecht erhaltene Zuschussbetrag mit 2 % über dem Basiszinssatz der europäischen Notenbank zu verzinsen.