Satzung
Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Dorfplatzes der Ortsgemeinde Hambuch vom 07.03.2026
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und
7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl.
S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Dorfplatzes mit
Toilettenanlage erhebt die Ortsgemeinde Hambuch für die Benutzung eine Gebühr
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Dorfplatzes und dessen Einrichtungen, bei
Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche
Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Hambuch oder bei einer von
der Ortsgemeinde Hambuch beauftragten Person zu beantragen. Die Gebührenpflicht
entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Dorfplatzes sowie dessen
Einrichtungen erfolgt bzw. zur Verfügung gestellt wird.
§ 4 Gebührenberechnung
1. Es werden pro Tag folgende Gebühren erhoben:
1.1 Für eine große Veranstaltung 100,00 €
1.2 Für eine mittlere Veranstaltung 80,00 €
1.3 Für eine kleine Veranstaltung 40,00 €
2. Die Strom-, Wasser- und Abwasserkosten sind in der Gebühr enthalten.
3. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
4. Die Reinigung des Dorfplatzes und der genutzten Räumlichkeiten erfolgt durch
den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser
Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der
Ortsgemeinde Hambuch oder durch eine von der Ortsgemeinde Hambuch
beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.
5. Über Benutzungen, die nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden
können, entscheidet der Ortsgemeinderat im Einzelfall.
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühr wird unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim
Gebührenpflichtigen angefordert und ist innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe
fällig.
§ 6 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Gebühr nach dieser Satzung
zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
§ 7 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das
Kommunalabgabengesetz.
§ 8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Die Gebührensatzung für die Benutzung des Dorfplatzes der Ortsgemeinde Hambuch
vom 17.02.1997 in der Fassung der Änderung vom 23.11.2001 tritt am gleichen Tage
außer Kraft.
Hambuch, 17.03.2026
Ortsgemeinde Hambuch
Matthias Hetger
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, 22.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
In Vertretung
Thomas Welter
Beigeordneter




