Satzung
der Ortsgemeinde Hambuch zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom 10.03.1988
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.09.2004 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die nachfolgende Änderungssatzung über die Erhebung von Hundesteuer beschlossen:
§1
Die §§ 2 und 8 Abs. 1 der Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Erhebung von Hundesteuer vom 08.03.1988 erhalten folgende Fassung:
§2 – Steuerschuldner, Haftung
- Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
- Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet.
- Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§8 – Steuersatz
- Die Steuer beträgt jährlich:
- 30,00 Euro für den ersten Hund
- 60,00 Euro für den zweiten Hund
- 90,00 Euro für jeden weiteren Hund
- Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich:
- 500,00 Euro für den ersten gefährlichen Hund
- 500,00 Euro für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund
- Gefährliche Hunde sind:
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- Hunde die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und,
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
- Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier
- sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen,
wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
- Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, so lange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztl. Gutachten nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasiliero
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
- Das gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 4 erfassten Hunden.
- Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
- Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung gem. §§ 3 und 7 der Hundesteuersatzung werden für gefährliche Hunde nicht gewährt.
§8 – Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
Hambuch den 12.10.2004
Ortsbürgermeister Franz-Josef Brengmann