Bekanntmachung Räum- und Streupflicht im Winter
Die sog. Räum- und Streupflicht im Winter ist in den Straßenreinigungssatzungen der einzelnen Ortsgemeinden und der Stadt Kaisersesch geregelt. Die Regelungen sind nicht in allen Einzelheiten identisch, legen aber die nachfolgend genannten Pflichten der Anlieger im Wesentlichen gleichlautend fest:
Die Straßenreinigungspflicht für öffentliche Straßen, Wege, Gehwege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist durch die Satzung auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch die öffentlichen Straßen erschlossen werden oder daran angrenzen, übertragen. Die Reinigungspflicht umfasst im Winter insbesondere die Schneeräumung auf den Straßen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle während den allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 06:00 Uhr oder 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr) die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, ist der Schnee umgehend zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist möglichst so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen in der Nacht ist bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 06:00 Uhr oder 07:00 Uhr) zu räumen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist ein Streifen am Rand der Straße von mindestens einem Meter Breite zum Begehen durch Fußgänger freizuhalten. Zu den Gehwegen zählen auch Fußgängerüberwege und die öffentlichen Verbindungsfußwege. Zu den Gehwegen zählen auch Fußgängerüberwege und die öffentlichen Verbindungsfußwege. Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sind von den anliegenden Grundstückseigentümern ebenfalls bei Glätte zu bestreuen. Diese Fahrbahnstellen sind teilweise in den Anlagen zu den Satzungen benannt und werden wie folgt bekannt gemacht:
Hambuch:
- Brunnenstraße im Bereich Hausnr. 11;
- Kirchstraße im Bereich Hausnr. 1 bis 5;
- Kreuzungsbereich Auf den Bungerten/Wiesenstraße im Bereich Hausnr. 11, 14 und 16;
- In der Helt im Bereich Hausnr. 1 bis 14 sowie Nr. 16, 18, 20, 22, 24 und 26
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Salz ist nur in besonderen Fällen zu verwenden und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Rückstände sind nach dem Auftauen zu beseitigen.
Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 06:00 Uhr oder 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr) keine Rutschgefahr besteht. Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht, insbesondere im Winter der Streupflicht, nicht nachgekommen ist, haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hinweis:
Verschiedene Ortsgemeinden führen einen Winterdienst durch. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Winterdienstes durch die Gemeinden nur einen Service der Gemeinde darstellt, kein Gewohnheitsrecht schafft und freiwillig erfolgt. Die satzungsmäßigen Verpflichtungen der Anlieger zur Durchführung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes bleiben davon unberührt und gelten weiterhin.
Kaisersesch, 20.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch