Die innerhalb der Ortslage von Hambuch befindlichen Gemeindestraßen
- Flur 5 Nr. 386/4 teilweise und Flur 5 Nr. 411/6 teilweise
(Verbindungsfußweg Hauptstraße – Dorf-/Spielplatz) - Flur 10 Nr. 55 (Verbindungsfußweg Hauptstraße – Auf den Bungerten)
- Flur 11 Nr. 162 (Verbindungsfußweg Mohlpesch – Wirtschaftsweg)
werden hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhalten sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
- Die Straße Flur 5 Nr. 386/4 teilweise und Flur 5 Nr. 411/6 teilweise beginnt an der Einmündung in Flur 5 Nr. 334/8 (Kreisstraße K 23 – Hauptstraße), verläuft über einen Teil der Straßenparzellen Flur 5 Nr. 386/4 und Flur 5 Nr. 411/6 und endet an der Einmündung in Flur 5 Nr. 445/7 (Kirchstraße).
- Die Straße Flur 10 Nr. 55 beginnt an der Einmündung in Flur 10 Nr. 46/2 (Kreisstraße K 23 – Hauptstraße), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 10 Nr. 55 und endet an der Einmündung in Flur 10 Nr. 74/1 (Auf den Bungerten).
- Die Straße Flur 11 Nr. 162 beginnt an der Einmündung in Flur 11 Nr. 174 (Mohlpesch), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 11 Nr. 162 und endet mit der Einmündung in Flur 11 Nr. 60 (Wirtschaftsweg).
Die Nutzung der Gemeindestraßen
- Flur 5 Nr. 386/4 teilweise und Flur 5 Nr. 411/6 teilweise
(Verbindungsfußweg Hauptstraße – Dorf-/Spielplatz) - Flur 10 Nr. 55 (Verbindungsfußweg Hauptstraße – Auf den Bungerten)
- Flur 11 Nr. 162 (Verbindungsfußweg Mohlpesch – Wirtschaftsweg) wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
In den zu dieser Widmung veröffentlichten Plänen sind die Gemeindestraßen gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Ortsgemeinde Hambuch festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versehen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kaisersesch.de im Bereich weitere Informationen unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur /Post“ aufgeführt sind.
Kaisersesch, den 03.12.2020
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister