Die innerhalb der Ortslage von Hambuch befindlichen Gemeindestraßen
- Flur 5 Nr. 1572/454 teilweise (Hauptstraße)
- Flur 6 Nr. 51/2 teilweise (Hauptstraße)
- Flur 6 Nr. 37 teilweise (Hauptstraße)
werden hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhalten sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße
- Flur 5 Nr. 1572/454 teilweise beginnt an der Einmündung in Flur 5 Nr. 334/8 (Kreisstraße K 23 – Hauptstraße), verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 5 Nr. 1572/454 und endet nach ca. 44 m an dem Hausgrundstück Flur 5 Nr. 453/2 sowie an dem Kirchen- bzw. Friedhofsgrundstück Flur 5 Nr. 446/1.
- Flur 6 Nr. 51/2 teilweise beginnt an der Einmündung in Flur 4 Nr. 260/3 und Flur 6 Nr. 43 (Kreisstraße K 23 – Hauptstraße), verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 6 Nr. 51/2 und endet nach ca. 55 m an dem Grundstück Flur 6 Nr. 54 und dem Gewerbegrundstück Flur 6 Nr. 47.
- Flur 6 Nr. 37 teilweise beginnt an der Einmündung in Flur 6 Nr. 43 (Kreisstraße K 23 – Hauptstraße), verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 6 Nr. 37 und endet nach ca. 53 m am Grundstück Flur 6 Nr. 36/1.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan sind die Gemeindestraßen gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Ortsgemeinde Hambuch festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Die Verfügung zur Umstufung der früheren L 108 und L 109 zur Gemeindestraße vom 18.11.1975, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 29.11.1975, wird durch diese ersetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versehen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kaisersesch.de im Bereich weitere Informationen unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur /Post“ aufgeführt sind.
Kaisersesch, den 03.12.2020
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister