Die innerhalb der Ortslage von Hambuch befindliche Gemeindestraße
Flur 10 Nr. 91/2 (Mühlenweg)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße Flur 10 Nr. 91/2 beginnt an der Einmündung in Flur 10 Nr. 104/3 (Hainbuchenstraße), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 10 Nr. 91/2 (Mühlenweg) und endet an der Einmündung in Flur 10 Nr. 74/1 (Auf den Bungerten).
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Ortsgemeinde Hambuch festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Die Widmungsverfügung der Straße „Mühlenweg“ vom 10.07.1992, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 16.07.1992, wird durch diese ersetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versehen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kaisersesch.de im Bereich weitere Informationen unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur /Post“ aufgeführt sind.
Kaisersesch, den 03.12.2020
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister