Die innerhalb der Ortslage von Hambuch befindliche Gemeindestraße
- Flur 6 Nr. 68/7 teilweise, Flur 6 Nr. 84 teilweise, Flur 10 Nr. 115/1 teilweise, Flur 10 Nr. 118 teilweise und Flur 10 Nr. 119 teilweise (In der Helt)
- Flur 6 Nr. 68/7 teilweise (Stichstraße In der Helt)
werden hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhalten sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße
- beginnt an der Einmündung Flur 6 Nr. 63 (Heerweg), verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 6 Nr. 68/7 in westlicher Richtung, verzweigt nach 111 m. Der eine Teil verläuft weiter über einen Teil der Straßenparzelle Flur 6 Nr. 68/7 in nördlicher Richtung und nach 24 m in verschmälerter Breite in nordwestlicher Richtung, dieser Teil endet nach weiteren 37 m mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 6 Nr. 84. Der zweite Teil verläuft über einen Teil der Straßenparzellen Flur 6 Nr. 68/7, Flur 6 Nr. 84, Flur 10 Nr. 115/1, Flur 10 Nr. 118 und Flur 10 Nr. 119. Dieser verläuft vorerst in südlicher und nach 66 m in westlicher Richtung und endet an den Parzellengrenzen der Hausgrundstücke Flur 10 Nr. 178 und Nr. 179 mit dem Übergang in die Straßenparzelle Flur 10 Nr. 158 (Fronwiese)
- beginnt an der Einmündung Flur 6 Nr.68/7 (In der Helt) an den Baugrundstücken Flur 6 Nr. 68/6 und Nr. 68/17, verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 6 Nr. 68/7 und endet nach 83 m mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 12 Nr. 61.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan sind die Gemeindestraßen gekennzeichnet.
Die Nutzung des Teilbereichs zwischen den Baugrundstücken Flur 6 Nr. 68/11 und Nr. 68/12 sowie des Teilbereichs zwischen den Baugrundstücken Flur 6 Nr. 68/3 und Nr. 68/20 wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Die Teilbereiche sind im anliegenden Plan grün dargestellt.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Ortsgemeinde Hambuch festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versehen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kaisersesch.de im Bereich weitere Informationen unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur /Post“ aufgeführt sind.
Kaisersesch, den 10.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister