Widmung
Die innerhalb der Ortslage von Hambuch befindliche Gemeindestraße Flur 6 Nr. 63 wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) – in der derzeit geltenden Fassung – dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung in die „Kirchstraße“ (Hauptstraße), verläuft über die komplette Straßenparzelle Flur 6 Nr. 63 und endet mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 12 Nr. 71.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hambuch festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Falle ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den gesetzlichen Regelungen zu versehen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kaisersesch.de im Bereich weitere Informationen unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur /Post“ aufgeführt sind.
Kaisersesch, den 12.12.2019
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister