Satzung über die 2. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hambuch vom 08.06.2020 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Mai 2025

Der Ortsgemeinderat Hambuch hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) –beide in der jeweils geltenden Fassung- folgende 2. Änderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 08.06.2020 wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden Erschließungsanlagen i. S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hambuch, den 22.05.2025
Ortsgemeinde Hambuch
(Siegel)
Gez.
Matthias Hetger, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn | |
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
oder | |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.