Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses „Probstei“ in Hambuch vom 06.10.2020
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und der Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie der Einrichtungen erfolgt.
§ 4 – Gebührenberechnung
Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und setzen sich aus einer Grundpauschale und eventuell anfallenden Zusatzpauschalen zusammen:
- Grundgebühr pro Tag
50,00 €
Die Grundpauschale wird bei jeder Benutzung fällig und sie beinhaltet die Nutzung des Foyers und der Toiletten. - Zusatzpauschalen pro Tag für die individuelle Zubuchung weiterer Räumlichkeiten:
- Küchenbenutzung
40,00 € - Großer Saal
80,00 € - Roter Saal
50,00 € - Gelber Saal
50,00 € - Außenbereich
30,00 €
- Küchenbenutzung
Bei Nutzung von weiteren Räumlichkeiten werden die jeweiligen Pauschalbeträge summiert.
Für die Nutzung durch Ortsfremde wird ein Aufschlag von 100 % berechnet.
Für die Nutzung bei Beerdigungen wird ein Nachlass von 50 % gewährt.
Ortsvereine aus Hambuch, die das Gemeindehaus regelmäßig nutzen, zahlen eine jährliche Pauschale in Höhe von 150,00 €. Eine kommerzielle Nutzung und die Nutzung der Küche sind in der Jahrespauschale nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Für die Reservierung des Gemeindehauses wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Diese wird bei erfolgter Nutzung mit der tatsächlichen Benutzungsgebühr verrechnet. Im Falle der Nichtbenutzung der Räumlichkeiten bzw. bei Stornierung wird die Reservierungsgebühr einbehalten.
Die Kosten für Heizung, Strom, Abwasser und Wasser sind mit den Pauschalbeträgen abgegolten.
Die Räumlichkeiten im Gemeindehaus werden für Sitzungen des Ortsgemeinderates und des Verbandsgemeinderates gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Reinigung erfolgt durch die Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers. Die Kosten werden nach dem der Ortsgemeinde entstehendem Aufwand abgerechnet. Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.
§ 5 – Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
§ 6 – Zahlung der Gebühr
Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch und wird dem Gebührenpflichtigen durch Zusendung einer Zahlungsaufforderung bekannt gegeben. Die Veranstaltungen werden vom Ortsbürgermeister rechtzeitig der Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt.
§ 7 – Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührensatzung vom 10.01.2013 in der Fassung der II. Änderung vom 06.10.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hambuch, den 06.10.2020
Ortsgemeinde Hambuch
gez. Matthias Hetger, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 07.10.2020
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister