Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Hambuch über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 05.12.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Hambuch erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 – Hebesätze für 2025
Die Gemeinde Hambuch setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
- für die Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v.H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v.H.
- für die Gewerbesteuer auf 380 v.H. der Steuermessbeträge.
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Hambuch, den 05.12.2024
Matthias Hetger, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 05.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister