Neuverpachtung gemeindlicher landwirtschaftlicher Grundstücke der Ortsgemeinde Hambuch
Am Mittwoch, 06.07.2022, findet um 19:00 Uhr in der Probstei die öffentliche Neuverpachtung von gemeindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke der Ortsgemeinde Hambuch statt.
Die Ortsgemeinde Hambuch besitzt folgende Grundstücke, die einer Neuverpachtung zugeführt werden sollen. Die Grundstücke werden im Rahmen einer öffentlichen Verpachtung verpachtet. Es sollen hierbei die folgenden Mindestpachtpreise erzielt werden:
Grundstück | Lage | Nutzung | Größe | Mindestpachtpreis |
Flur 2
Nr. 20 |
Maedenacker – Wiese am Hambucher Wald | Grünland | 35,87 ar | 47,00 € |
Flur 9
Nr. 56/3 |
Ober der Suhr | Ackerland | 35,27 ar | 93,00 € |
Flur 11
Nr. 5 |
An der Rübenwäsche (Talbüsch) | Laub-/
Nadelwald |
23,56 ar | 27,00 € |
Flur 11
Nr. 95 |
Im Erkersborn | Grünland | 22,77 ar | 27,00 € |
Das Pachtverhältnis beginnt am 01.11.2022. Die Verpachtung läuft auf 3, 6 oder 9 Jahre. Die Kündigung des Pachtverhältnisses ist jeweils zum Schluss des 3. oder 6. Pachtjahres unter der Einhaltung einer Frist von 6 Monaten von beiden Vertragsparteien möglich.
Es sollen die folgenden Pachtbedingungen gelten:
- Der Pachtpreis ist am 01.11. jeden Jahres an die Verbandsgemeindekasse Kaisersesch ohne Abzug zu zahlen.
- Eine Gewähr für Größe, Güte und Eignung des Pachtgrundstückes wird nicht geleistet. Der Pächter erklärt, das Grundstück genau zu kennen.
- Der Pächter darf das Grundstück nur nach den Regeln einer ordnungs- und zeitgemäßen Wirtschaft nutzen. Er muss es nach diesen Grundsätzen pflegen und düngen. Das Aufbringen von Klärschlamm, Industrieschlacken bzw. nicht eigenproduziertem Wirtschaftsdünger und dergleichen ist untersagt.
- Zur Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung und Pachtsache bedarf der Pächter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde.
- Eine vorherige Erlaubnis ist ebenfalls erforderlich bei der Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird.
- Der Pächter darf Gebäude auf dem Pachtgrundstück nur mit vorheriger Erlaubnis der Ortsgemeinde errichten.
- Der Pächter haftet für den ordnungsgemäßen Zustand des Pachtgegenstandes, insbesondere für die Verkehrssicherheit (z. B. Erfüllung der Reinigungspflicht). Er stellt den Verpächter von allen Schadensersatzansprüchen frei, die gegen den Pächter aus einer Verletzung oder Nichterfüllung dieser Verpflichtung hergeleitet werden können. Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung verbundenen Gefahren.
- Wird der Ertrag des Grundstückes durch höhere Gewalt gemindert, so steht dem Pächter kein Anspruch auf Schadensersatz oder Pachtzinsnachlass zu.
- Der Ortsgemeinde bleibt das Recht vorbehalten, über das Grundstück zwecks Verkauf oder Aufforstung, Industrieansiedlung oder sonstiger Bebauung ganz oder teilweise zu verfügen und zu diesem Zweck das Pachtverhältnis vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten je zum Ablauf eines Pachtjahres aufzulösen. In diesem Falle ist der Pächter für das letzte Pachtjahr von der Zahlung des Pachtzinses befreit. Jede andere Entschädigung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
In Fällen besonders dringlichen Bedarfs hat die Ortsgemeinde das Recht, das Pachtverhältnis jederzeit mit Monatsfrist zu kündigen. Dem Pächter wird hierbei der Schaden ersetzt, der ihm gegenüber der Kündigung gem. Ziffer 6 entsteht. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Schadensreglung zustande, wird mit der Schadensermittlung ein anerkannter landwirtschaftlicher Sachverständiger beauftragt, dessen Ergebnis von den Vertragspartnern anerkannt wird. Die bei diesem Verfahren entstehenden Kosten tragen Pächter und Verpächter je zur Hälfte. - Der Verpächter kann den Pachtvertrag – unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
- der Pächter den Pachtgegenstand trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;
- der Pächter mit der Zahlung des Pachtpreises oder einem nicht unerheblichen Teil davon über drei Monate im Verzug ist;
- der Pächter trotz Abmahnung seine vertraglichen Verpflichtungen aus Nummer 3 erheblich verletzt, insbesondere mit der Abstellung gerügter Mängel in Verzug gerät;
- über das Vermögen des Pächters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder fruchtlos in das Vermögen gepfändet ist.
- Die Ortsgemeinde trägt die für den Pachtgegentand zu entrichtenden Steuern, Abgaben und sonstigen öffentlichen Lasten einschließlich des Landwirtschaftskammerbeitrages. Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind vom Pächter zu tragen.
- Nach Ablauf der Pachtzeit geht das Grundstück ohne Kündigung an die Ortsgemeinde zurück. Das Pachtgrundstück ist in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Der Pächter verpflichtet sich, die vorhandenen Grenzsteine zum Ablauf des Pachtverhältnisses freizulegen. Bauliche Veränderungen müssen zurückgebaut werden.
- Die Verpachtung beschränkt sich vorrangig auf Bürger der Ortsgemeinde Hambuch. Zu einer Unterverpachtung oder Überlassung der Nutzung des Pachtgrundstückes an einen Dritten ist der Pächter nur mit der Erlaubnis der Ortsgemeinde berechtigt. Das Gleiche gilt bei der Überlassung des Pachtgrundstückes an einen landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung.
- Der Pächter sichert der Verpächterin zu, bei der Beendigung des Pachtverhältnisses den von ihm für den Flächenanteil ggf. erworbenen Prämienanteil an den nachfolgenden Pächter zu übertragen. Soweit der Zahlungsanspruch nur aus dem flächenbezogenen Betrag besteht, erfolgt die Übertragung unentgeltlich. Setzt sich der Zahlungsanspruch aus einer betriebsindividuellen und flächenbezogenen Komponente zusammen, erfolgt nur für den betriebsindividuellen Teil ein finanzieller Ausgleich. Der Geldausgleich errechnet sich nach dem Barwert des betriebsindividuell zugewiesenen Zuschlags unter Berücksichtigung des verbleibenden Zeitraums der Abschmelzung und der Abschmelzungsstufen sowie unter Berücksichtigung der Modulation. Der Geldausgleich wird mit Auszahlung der Prämie an den Nachfolgepächter fällig.
- Im Übrigen gelten die in den §§ 585 bis 597 BGB festgelegten Vorschriften über die Landpacht.
56761 Hambuch, 14.06.2022
Ortsgemeinde Hambuch
Matthias Hetger, Ortsbürgemeister