Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12.06.2021
Der Ortsgemeinderat Hambuch hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – beide in der jeweils geltenden Fassung – folgende 1. Änderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Änderung der Satzung
Die Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 08.06.2020 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2.
- Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
- Ist keine Geschossflächenzahl und keine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen in Form von Trauf- oder Firsthöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Trauf- oder Firsthöhe und der Zahl 2,6. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch auf- oder abgerundet.
- Ist keine Geschossflächenzahl, keine Baumassenzahl und keine Trauf- oder Firsthöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und der Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch auf- oder abgerundet.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hambuch, den 12.06.2021
Ortsgemeinde Hambuch
gez.
Matthias Hetger
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder - vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 16.06.2021
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister