Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsnutzung 2020

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 €. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf 300 v. H.
Grundsteuer B auf 388 v. H.
Gewerbesteuer auf 365 v. H.

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 1.116.124,59 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 1.032.124,59 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 944.624,59 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Gesamtansatz um mehr als 20 v. H., mindestens jedoch um 1.000,00 € überschritten ist.

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Hambuch, 07.05.2020
Matthias Hetger, Ortsbürgermeister

Hinweis:

  1. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 18.05.2020 bis einschl. Donnerstag, den 28.05.2020 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, öffentlich aus.
    Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen öffentlich eingesehen werden.
  2. Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.